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Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 30 bis 35 übermittelt werden, wenn, insbesondere
besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
der Art der Information,
ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 9 Absatz 1,
drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 31 Absatz 3,
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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