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Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten der Laufbahngruppe 1 erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst als Vergütung
0,6 Prozent der zur Abwendung der Vollstreckung beigebrachten Beträge und
1,2 Prozent der mittels Geldpfändung beigebrachten Beträge und der aus Pfandsachenverwertungen erzielten Erlöse.
Beigebrachte Beträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Geldbeträge, die der Vollziehungsbeamte aufgrund eines ihm erteilten Vollstreckungs- oder Verwertungsauftrages angenommen oder eingezogen und an die Finanzkasse abgeführt hat. Satz 1 gilt auch für den unbaren Zahlungsverkehr, wenn die Zahlung unmittelbar auf eine Handlung des Vollziehungsbeamten zurückzuführen ist.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für…
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
„(2) Beigebrachte Beträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Geldbeträge, die der Vollziehungsbeamte aufgrund eines ihm erteilten Vollstreckungs- oder…
0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten…
Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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