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Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. Sie beträgt
0,70 EUR für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden und Verwertung gepfändeter Sachen vorgenommene Vollstreckungshandlung und
0,5 Prozent der von den Beamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Beträge. Hierbei werden auch die beigebrachten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für…
Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
Die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten des Landesverwaltungsamtes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung nach Maßgabe der §§…
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.