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Die Tarifstellen 7.1.1 und 7.1.2 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 der Siebenten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ) vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386, 388) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren n EUR „Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR 7.1.1 | Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO | 1 000 bis 3 500 A n m e r k u n g : Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben. 7.1.2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 3 DVOSächsBO | 300“.
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