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Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Verwaltungskosten und Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen des § 10 Satz 2 gelten die für diese Behörden verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Stundung, Niederschlagung, Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Kosten gelten die Vorschriften…
Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen finden abweichend von den §§ 3 bis 4 dieses Gesetzes §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6…
die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist;
1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften…
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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