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Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) wird wie folgt geändert: Das Staatsministerium des Innern kann weitere Außenstellen einrichten und aufheben.“
Dem § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des fachlichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes hat das Regierungspräsidium Chemnitz Außenstellen in Plauen und Zwickau sowie das Regierungspräsidium Dresden Außenstellen in Bautzen und Görlitz.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Bereitschaftspolizei“ die Worte „und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei mit Sitz in Bautzen“ angefügt.
In Buchstabe e wird das Wort „Polizeipräsidien“ durch das Wort „Polizeidirektionen“ ersetzt.
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) das Sächsische Staatsarchiv,“.
Nummer 4 wird gestrichen.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchst. c wird gestrichen.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Regierungspräsidien die Straßenbauämter.“ cc) Nummer 3 wird gestrichen.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.“
In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. d wird das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
Nummer 2 wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach den Worten „in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes und der Geologie“ die Worte „sowie der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerledigung im Bereich der Geologie“ eingefügt.
In Nummer 3 wird das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
Nummer 4 wird gestrichen.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
In § 17 Abs. 6 werden die Worte „die Staatlichen Umweltfachämter,“ gestrichen.
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