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Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert: Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2983), in der jeweils geltenden Fassung, Berechtigten nicht statt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten zu regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst: „§ 31 Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen“.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
§ 27 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Näheres regeln die Hochschulen in Promotionsordnungen, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sind.“
§ 31 wird wie folgt gefasst:
Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Der Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 1 besitzt.
Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten oder Vereinbarungen der Bundesländer die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 und 2 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
Die Führung von ausländischen Graden in Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.
Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
Für die Führung von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist die Führung eines ausländischen Hochschultitels nur dann gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.“
§ 105 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.“
In § 112 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch das Wort „Rektor“ ersetzt.
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