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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:
Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „ , aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
In § 15 Abs. 7 werden nach dem Wort „Hinterbliebenen,“ die Worte „schriftlich, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
In § 41 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Worte „schriftlich, aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.
In § 52a Abs. 1 werden die Worte „das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.
Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Verfügung nach Absatz 1 und ihre Rücknahme nach Absatz 2 ergehen jeweils schriftlich, aber nicht in elektronischer Form.“
In § 68 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
In § 91 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von drei Monaten“ durch die Worte „eines Jahres“ ersetzt.
§ 103 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach Eintritt des Schadensereignisses, schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.“
In § 135 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
In § 143a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1. August 2004“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.
§ 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Die Worte „Staatsministerium des Innern und dem“ werden gestrichen.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 66 Abs. 6 BeamtVG)“ durch die Angabe „(§ 66 Abs. 8 BeamtVG)“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 66 Abs. 7 BeamtVG“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 9 BeamtVG“ ersetzt.
In § 163 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.