Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 79 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.