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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 3 Satz 1 wird gestrichen.
In § 29 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.
In § 81 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „und 143“ durch die Angabe „bis 143a“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.