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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) wird wie folgt geändert:
In § 70 werden jeweils nach dem Wort „Waldarbeiter“ die Wörter „aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ eingefügt.
In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In § 70 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das durch…
In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 5…
In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3, 5 und 6“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.