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Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eines Polizeipräsidiums“ durch die Worte „einer Polizeidirektion“ und die Worte „die ihnen nachgeordneten Abteilungsleiter“ durch die Worte „eine von ihnen beauftragte Person“ ersetzt.
§ 71 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Polizeidirektionen.“
§ 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, so kann die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder, sofern auch deren rechtzeitiges Tätigwerden nicht zu erreichen ist, das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen.“
§ 74 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 2 wird gestrichen.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
„3. das Staatsministerium des Innern und die höheren Verwaltungsbehörden über die Polizeidirektionen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 2 wird gestrichen.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
„3. die zuständigen Staatsministerien und die höheren Verwaltungsbehörden über die Polizeidirektionen.“
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