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§ 68 Abs. 1 Nr. 7 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 53) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „7. den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltssicherungskonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts, insbesondere zu a) personalwirtschaftlichen Beschränkungen, b) Beschränkungen bei der Leistung von Ausgaben, c) dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,“.
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