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Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5 Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,“.
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 12 wird das Wort „Haushaltssicherungskonzept“ durch das Wort „Haushaltsstrukturkonzept“ ersetzt.
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,“.
In § 58 Abs. 1 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
§ 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Haushaltswirtschaft Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88b und 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
§ 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu a) personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen,
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,“.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten,“.
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vermögensgegenständen“ die Wörter „sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten“ eingefügt.
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge.“
§ 69 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans,“.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,“.
In Nummer 5 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch die Wörter „den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss“ ersetzt.
In § 74 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „sowie § 131 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 131 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SächsGemO“gestrichen und das Wort „bleiben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „Absätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt.
Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 104 bis 107“ durch die Angabe „§§ 104 bis 106“ ersetzt.
In § 64 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.