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§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318),…
In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
In § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten,…
In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)“ durch die Wörter „Sächsischen…
Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.