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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Abschnitt 8 Übergangsvorschriften § 21 Fortgeltung bestehender Genehmigungen § 22 Übergangsregelungen“.
In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)“ durch die Wörter „Sächsischen Spielbankengesetz“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist“ ersetzt.
Dem § 7 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Konzessionsnehmer beantragt werden.“
§ 18a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718)“ durch die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen obliegt der Glücksspielaufsichtsbehörde. Dieser stehen die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu. § 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gilt entsprechend. Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 20.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag bleiben unberührt.“
In § 20 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „(OWiG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)“ ersetzt.
Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 8 Übergangsvorschriften“.
Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsregelungen Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung bestehen, bedürfen für den weiteren Betrieb nach Ablauf der Übergangsfristen des § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.