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§ 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort „Regierungsbezirk“ durch das Wort „Direktionsbezirk“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes…
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der Landesdirektion“ durch die Wörter „bei der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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