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Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913) wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 Übergangsregelungen“.
§ 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Übergangsregelungen Ändert sich aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) die Zuständigkeit der Erlassbehörde, bevor das Vollstreckungsverfahren einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgeschlossen ist, ist § 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes zuständige Behörde als Erlassbehörde gilt. Das Vollstreckungsverfahren ist von der nach Satz 1 zuständigen Vollstreckungsbehörde fortzuführen. Ausgenommen sind die Verfahren, in denen bereits ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 5 an ein Finanzamt erteilt wurde.“
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Übergangsvorschrift“.
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den…
§ 2 erhält folgende Fassung:
In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003…
§ 24 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 7 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.