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§ 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt gefasst: „§ 3 Übergangsvorschrift Noch nicht abgeschlossene Verfahren einschließlich der Widerspruchsverfahren sind von den Behörden fortzuführen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 27 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 113), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.“
In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.…
§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat…
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat…
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Übergangsvorschrift Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.