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Das Sächsische Sammlungsgesetz (SächsSammlG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Gebiet eines Regierungsbezirkes“ durch die Wörter „den Bezirk einer Landesdirektion“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erlaubnisbehörden sind:
die Landesdirektion Leipzig für Sammlungen, die sich über den Bezirk einer Landesdirektion hinaus erstrecken,
die Landesdirektionen für Sammlungen, die sich im Bezirk einer Landesdirektion über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
die Landkreise für Sammlungen, die sich im Landkreis über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken, und
im Übrigen die Gemeinden.“
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