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Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl „175“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
§ 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „(6) Beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. Liegt Blindheit vor, führt hochgradige Sehschwäche nicht zu einem zusätzlichen Anspruch. Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehschwäche oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.“
In § 8 Satz 3 wird die Zahl „2000“ ersetzt durch die Zahl „2004“.
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