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Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2009 (SächsGVBl. S. 511), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Buchstabe c abweichend geregelt ist,“. bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und vor dem Wort „Futtermitteln“ wird das Wort „wirtschaftseigenen“ eingefügt. cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
In Satz 2 wird die Angabe „a bis c“ durch die Angabe „a bis d“ ersetzt.
§ 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG a) das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen, b) die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen,“.
In § 8 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 7 Satz 1 Nr. 1 und 2“ die Angabe „Buchst. b“ eingefügt.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Bestimmung zur Fachaufsicht Die Fachaufsicht über
die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 und
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.“
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