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Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Ausgangsstoffen“ werden die Wörter „, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm, Abfällen, Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien sowie bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen“ eingefügt. bb) Nummer 5 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
Nummer 3 wird gestrichen.
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718)“ durch die Angabe „Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober…
Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über…
§ 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.