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Jeder Staatsminister macht die geltenden Verwaltungsvorschriften seines Staatsministeriums mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt zum 31. Dezember 2005 und anschließend alle zwei Jahre zum Jahresende (Stichtag). Eine Änderungs-Verwaltungsvorschrift wird nicht gesondert bekannt gemacht; stattdessen ist bei der Stamm-Verwaltungsvorschrift ein Hinweis auf die Änderung aufzunehmen.
Im Geschäftsbereich der Staatskanzlei erfolgt die Bekanntmachung durch den Ministerpräsidenten oder den Chef der Staatskanzlei. Über die Bekanntmachung der nach § 2 erlassenen Verwaltungsvorschriften entscheidet die Staatsregierung, über die Bekanntmachung gemeinsamer Verwaltungsvorschriften das federführende Staatsministerium.
Die Sächsische Staatskanzlei kann den Wortlaut der Ernennungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz-…
Das Sächsische Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG)…
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zuständigkeitsregelungen, die von der Änderung der Zuständigkeit nach § 3 betroffen…
Die Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der Gesetze erforderlich sind, erlässt jeder Staatsminister für seinen Geschäftsbereich. Verwaltungsvorschriften…
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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