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Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum…
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum…
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum…
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum…
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.