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Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
Absatz 1 gilt nicht für
den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden,
zur Jagdausübung Berechtigte,
Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
das Anzünden oder Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
Im Wald darf nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für die im Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen.
Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und…
entgegen § 47 Abs. 1 im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder…
Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für…
Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich…
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.