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Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl im besonderen Maße dienen. Er ist nach den Grundsätzen dieses Gesetzes vorbildlich so zu bewirtschaften, dass die den standörtlichen Bedingungen entsprechende nachhaltig höchstmögliche Menge wertvollen Holzes bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Walde obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen geliefert wird.
Im Rahmen dieser Ziele und Grundsätze führt und verwaltet die obere Forstbehörde den Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen.
Der Staatswald soll im besonderen Maße den Aufgaben des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens dienen. Ferner sollen Modellbetriebe naturgemäßer Waldbewirtschaftung zur Unterstützung forstwissenschaftlicher Programme und forstwirtschaftlicher Berufsausbildung und zur Verbreitung einer naturgemäßen Waldbewirtschaftung in allen Arten des Waldeigentums eingerichtet werden.
Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Flächenausdehnung erhalten und verbessert werden. Dem dient nach § 113 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) das Sondervermögen Grundstock mit besonderer Rechnungsabteilung Forstgrundstock.
In den Fällen des § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 7 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung; eine Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden nach § 37 Abs. 6 bleibt unberührt. In den Fällen des § 19 Abs. 3 und § 29 Abs. 7 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören.
Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen…
Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der…
§ 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Funktionen des Waldes nach § 1, die Waldfunktionskarte nach § 6a und, soweit solche vorliegen, Rahmenplanungen nach §…
Aufgabe des Landesforstbetriebs ist es, insbesondere alle wirtschaftlichen Nutzungen des Staatswaldes im Rahmen einer nachhaltigen ökologischen und sozial…
Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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