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Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
den mit der Forstaufsicht befassten Behörden (§ 40) alle zum Vollzug dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen,
zur Durchführung einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen statistischen Erhebung Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Bedienstete der Forstbehörden, die nach Absatz 1 oder durch Beratung und Betreuung der Waldbesitzer fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben darüber Verschwiegenheit zu wahren. § 5 Absatz 1 Nummer 19 des Sächsischen Transparenzgesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur…
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig…
Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur…
Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürlichen und…
zu dem Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche in der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 92 Nummer 11)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.