Art. 73 Abs. 1 SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere
Art. 2 Satz 2 Nr. 7 SN-1964Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen…
Art. 6 SN-3671Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004
„Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein…
§ 51 Abs. 3 SächsWaldGWeitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.
§ 50 Abs. 2 SächsWaldGForstschutz
Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt.