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Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die zuständige Wasserbehörde; § 68 Abs. 5 bleibt unberührt,
ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen werden, und
in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind und verspätet eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen, sowie dass Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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