§ 113 SWG
Verfahrenskosten
1Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. 2Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können dem auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat. 2. Titel Förmliches Verwaltungsverfahren