Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.
Grundwasserentnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Bei Grundwasserentnahmen genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwassers.
Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt und bestehende Versorgungssysteme gefordert werden.
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser soweit keine signifikanten nachteiligen…
Soweit der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden…
Für das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau…
„(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. I und 6 WHG soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er den…
In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die beabsichtigte Benutzung des Grundwassers der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.