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Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.
Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen. Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muß er geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranziehen. Diese…
Sicherheitseinrichtungen
Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „so“ das Wort „sind“ durch die Worte „muß er“ und nach dem Wort „Fachleute“ das Wort „heranzuziehen“ durch das Wort…
In Nummer 16 werden nach den Wörtern „anzeigt, als“ die Wörter „Entwurfsverfasserin oder“ und nach den Wörtern „lässt oder als“ die Wörter „Bauleiterin oder“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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