Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Entschädigungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG entfällt, wenn der Ausbau
die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,
Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.
Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die §§ 68 bis 71 WHG und die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 3 gelten entsprechend. Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 WHG im Falle der gezielten Flutung zu treffen.
§ 16 Abs. 2 und 3 WHG gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG und Absatz 2 Satz 1.
Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder Beseitigung der Anlage gelten § 55 Abs. 8 und die Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 4 entsprechend.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Plan“ die Wörter „für den Ausbau eines Gewässers oder seiner Ufer oder eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluß…
„21. entgegen § 100 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 100 Abs. 5 Satz 2 in…
Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 ersetzt: „9. die Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes a) eines Gewässerausbaus, der der…
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.