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Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Freistaat Sachsen
an der Bundeswasserstraße Elbe,
für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße Elbe sowie
für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung;
sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.
Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.
Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde obliegen die Aufgaben der Gemeinde. Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
§ 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Übergang der Ausbau- und Unterhaltungslast an Hochwasserschutzanlagen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SächsWG.
Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten…
Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.
Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 68 Abs. 1 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.
Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.