§ 2 Abs. 2 SWahlPrGGesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010
Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit…
§ 4 WahlPrGWahlprüfungsgesetz
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist…
§ 5 Abs. 2 HwirtPrV SL 2021Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.…
§ 4 Abs. 2 VwFAngPrV SL 2001Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Vom 19. März 2001
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
§ 4 Abs. 2 HwirtMstrPrV SL 2007Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Vom 21. November 2007
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…