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Eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Pflege und Betreuung von mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorgesehen ist.
Intensivpflegebedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können, hierdurch die Notwendigkeit zur durchgehenden Beobachtung und Interventionsbereitschaft mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen besteht und insofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist.
Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften finden die für selbstverantwortete oder die für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.
§ 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 sowie die §§ 12 und 14 gelten entsprechend.
den Einzelvereinbarungen nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Intensivpflege-Wohngemeinschaften oder dazu, ob solche Vereinbarungen…
Im Rahmen der Regelung nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere festzulegen, dass und durch wen
Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen gelten die Regelungen…
§ 17 Absatz 1, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 13 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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