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Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Gerichten nehmen die ihnen in den Verfahrensordnungen zugewiesenen Aufgaben wahr.
Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Amtsgerichten sind auch zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse oder Inventare, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstellen sind, aufzunehmen. Der Urkundsbeamte soll diese Geschäfte nur auf Anordnung des Gerichts wahrnehmen.
Für die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten gilt § 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Durch die Beschäftigung eines Beamten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte wahrzunehmen, nicht berührt.