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Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“, „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“, „allgemein beeidigte Übersetzerin“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer“ nach § 6 Absatz 4 bezeichnet oder eine andere Bezeichnung führt, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist der Präsident des Landgerichts.