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Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
den Beiträgen der Tierbesitzer,
dem Ertrag der Rücklagen,
den Erstattungen des Landes nach § 71 Abs. 1 Tierseuchengesetz,
Gebühren,
sonstigen Einnahmen.
Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für Tiere dieser Tierart gedeckt werden.