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Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der Rechtsverordnungen nach den §§ 17b und 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes:
die Hilfskräfte und Hilfsmittel zu stellen, die bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen und Zerlegungen erforderlich sind, soweit diese amtlich und an Ort und Stelle durchgeführt werden;
die Tötung durchzuführen;
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und andere öffentliche Einrichtungen zu desinfizieren;
die nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Sperrmaßnahmen zu treffen, soweit nicht der Besitzer dazu verpflichtet ist;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen;
im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von Tieren, die Streu, der Dünger oder andere Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bleiben unberührt.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann den Ortspolizeibehörden die Erledigung einfacher örtlicher Aufgaben bei der Bekämpfung von Tierseuchen nach Maßnahmen der §§ 16 bis 30 des Tierseuchengesetzes und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.