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Sofern die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen ist, trägt die Tierseuchenkasse bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 23 und 24 die Kosten des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörde in einem Schlachthaus geschlachtet werden, in demselben Verhältnis, in dem sie an der Leistung der Entschädigung beteiligt ist.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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