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Die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde ist verpflichtet - unbeschadet des § 3 Abs. 1 Nr. 3 - sämtliche Desinfektionen im Fall von Tierseuchen durchzuführen.
Zur Deckung der entstehenden Kosten sind Gebühren zu erheben. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren [3] im Saarland. Zweiter Abschnitt Tierseuchenkasse Errichtung und Rechtsstellung