Gesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Für das Saarland wird zur Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen für Verluste durch Tierseuchen eine Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken errichtet.
§ 7 SAG TierSGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen