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Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
Die Prüfungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erfolgen ab 1. Juli 2008 jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum anhand…
Bezüglich der amtlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt…
Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfungen und…
Die Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels können folgende Prüfungen umfassen: Soweit angebracht, können ferner Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden.
Alle nach Absatz 8 erforderlichen Überprüfungen werden nach den Vorschriften und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates durchgeführt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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