Erwägungsgrund 16 32006R1828
Operationelle Programme, die unter dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 finanziert werden, werden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vertreten und weisen besondere Merkmale auf, die in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 dargelegt sind. Daher ist es angezeigt, die besonderen Informationen festzulegen, die in der Beschreibung des Verwaltungs- und Prüfungssystems für diese Programme enthalten sein sollten.