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Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Regionalverband Saarbrücken. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz Dritter bedienen.
Die Beseitigungspflichtigen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004, S. 594), in der jeweils geltenden Fassung einen Zweckverband bilden oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen. Kommt eine Vereinbarung über die Verbandssatzung oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht zustande, so bildet die zuständige Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften der §§ 12 und 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004, S. 594), in der jeweils geltenden Fassung unter Festsetzung der Verbandssatzung den Zweckverband oder setzt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung fest.
Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte sowie für den Vollzug von sonstigen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.