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Aufgaben der Architektenkammer sind
die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
die Architektenliste nach § 4, das Verzeichnis der Juniormitglieder nach § 4a, das Auswärtigenverzeichnis nach § 2 Absatz 5 Satz 1, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und das Fachgebietsregister nach § 15a zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
die Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Architektenkammer in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung,
zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG,
einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG,
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Architektenkammer kann
Sachverständige auf Grund einer Satzung öffentlich bestellen und vereidigen,
zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 besondere Einrichtungen durch Satzung schaffen oder sich an Einrichtungen Dritter beteiligen,
die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen,
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,
Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.