Gesetzgeltende Fassung
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In das Verzeichnis der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen,
die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 begonnen und
einen Wohnsitz im Saarland hat.
Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Juniormitglieder regelt die Architektenkammer durch Satzung.
Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht berechtigt.
Die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder ist zu löschen, wenn Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn
die eingetragene Person dies beantragt,
das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat,
seit dem Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als vier Jahre vergangen sind.
die eingetragene Person verstorben ist,
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, erfolgt ist,
eine Eintragung in eine Liste, die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 berechtigt, nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt wurde oder
die praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endgültig aufgegeben wurde.