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Die Kammermitglieder, ausgenommen die Juniormitglieder, und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,
bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden,
die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
als Berufsangehörige die eigenverantwortliche Berufsausübung ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern. Die Mindestdeckungssumme beträgt je Versicherungsfall 200 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1 Million Euro für Personenschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss. Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,
anpreisende Werbung zu unterlassen,
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,
in Ausübung des Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberschaft sind, zu fordern oder anzunehmen,
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder Entwürfe und Bauvorlagen nur selbst zu erstellen oder anzuerkennen, wenn sie unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstands (§ 48) und dem Ehrenverfahren (§ 50) unterliegen nicht politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen, die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, sowie die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.…
Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verwendung kommerzieller Kommunikationen, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs…
die für die Berufsangehörigen nach § 1 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
die für die Berufsangehörigen nach § 20 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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